Allgemeine Geschäftsbedingungen der Begräbnisforst Thale GmbH

Präambel
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen dem Kunde und der Begräbnisforst Thale GmbH, mit Sitz in Thale, betreffend die Bereitstellung einer Grabstelle im Begräbnisforst Harz in Thale („Begräbnisforst“) [und die Erbringung sonstiger von der Betreiberin zu erbringenden Dienstleistungen,]abgeschlossen werden.

Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Betreiberin. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als die Betreiberin
ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

8. Vertragsschluss
8.1. Ein Vertrag zwischen der Betreiberin und dem Kunden kommt dadurch zustande, dass der Kunde einen Antrag auf Erteilung einer in dem Antragsformular nach Art, Ort und Umfang genannten Grabstelle [und sonstige zusätzlich durch die Betreiberin zu erbringende Dienstleistungen] an die Betreiberin (Begräbnisforst Thale GmbH) stellt, den die Betreiberin durch schriftliche Bestätigung oder per E-Mail annimmt.
8.2. [Bei Bestellungen über den Onlineshop [www.bestatttungswaldthale.de] gibt der Kunde mit der Online-Bestellung zunächst nur ein bindendes Angebot ab, welches durch die Betreiberin angenommen werden muss. Der Vertragsschluss kommt erst zustande mit Eingang der elektronischen Bestellbestätigung der Betreiberin per Email bei dem Kunden.]

9. Leistungsbeschreibung
9.1. Mit Vertragsschluss erwirbt der Kunde an dem ausgewählten Standort ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle im Begräbnisforst in dem vertraglich spezifizierten Umfang. Das Nutzungsrecht umfasst zum einen die Berechtigung zur Bestattung der Asche, der in dem Antrag genannten Person(en) im Begräbnisforst und den freien Zugang zum Begräbnisforst im Rahmen der Friedhofssatzung des Begräbnisforst Harz in Thale sowie das Liegerecht für die vertraglich vereinbarte Liegezeit, maximal für den Zeitraum, der nach der geltenden Friedhofssatzung der Begräbnisforst Harz in Thale zulässig ist.
9.2. Im Begräbnisforst sind nur Urnenbestattungen zulässig.
9.3. Der Kunde kann sich an Stelle des bestehenden Nutzungsrechts an einem Grabbaum das Nutzungsrecht an einem anderen Grabbaum seiner Wahl bis zur Beisetzung einräumen lassen, wenn die Betreiberin ausdrücklich zustimmt. Dies umfasst z. B. auch den Tausch vom Typ „Gemeinschaftsbaum“ zum Typ „Familienbaum“ oder „Freundschaftsbaum“. Bei Auswahl eines höherpreisigen Baumes ist die Zahlung eines Aufpreises zu leisten. Die Betreiberin ist berechtigt für den Tausch eine Gebühr zu erheben, deren Höhe sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergibt.
9.4. Das Nutzungsrecht darf nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betreiberin weiterveräußert und/oder übertragen werden. Die Einwilligung darf von der Betreiberin nur aus wichtigem Grund verweigert werden. [Im Falle der Weiterveräußerung und/oder Übertragung erhebt die Betreiberin eine Gebühr, deren Höhe sich aus der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Preisliste ergibt. Die Gebühr ist zur Zahlung fällig, sobald die Betreiberin ihre Einwilligung erklärt hat.]

10. Pflege, Grabbaum
10.1. Die Betreiberin pflegt den Begräbnisforst nach den Grundlagen des naturgemäßen Waldbaus und in Übereinstimmung mit den Belangen des Naturschutzes. Der Waldbestand, in dem der Begräbnisforst liegt, wird als naturnah, nicht eingefriedete Waldfläche bewirtschaftet und erhalten. Das Umfeld des Begräbnisforstes unterliegt einer möglichst natürlichen Waldentwicklung mit allen standortbedingten Einflüssen und Risiken. Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anzutreffende Zustand des Begräbnisforstes wie auch des Umfeldes kann daher für die gesamte Laufzeit des Vertrages nicht zugesichert werden.
10.2. Sollte von einem Grabbaum eine Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgehen, ist die Betreiberin berechtigt, Baumpflegemaßnahmen auch an dem Grabbaum vorzunehmen, und sogar – soweit aus verkehrssicherungstechnischen Gründen geboten – den Grabbaum zu beseitigen. Im Falle der Beseitigung des Grabbaums wird die Betreiberin dem Kunden einen gleichwertigen Baum an anderer Stelle anbieten, soweit noch keine Bestattung erfolgt ist.
10.3. Sollte ein Grabbaum durch höhere Gewalt zerstört werden oder sonst natürlich absterben, wird die Betreiberin dem Kunden nach ihrer Wahl einen gleichwertigen Baum an anderer Stelle oder eine Neubepflanzung anbieten. Soweit die Urnenbestattung bereits stattgefunden hat, ist die Betreiberin nicht verpflichtet einen Ersatzbaum zur Verfügung zu stellen oder eine Neubepflanzung vorzunehmen. Die Betreiberin weist den Kunden darauf hin, dass ausgewählte Bäume, insbesondere der Arten Birke, Weide, Eberesche, Erle, Papel und Kirsche nach forstlichen Maßstäben möglicherweise die vertraglich vereinbarte Nutzungsdauer nicht erreichen werden (natürliches Absterben).

11. Vertragslaufzeit und Beendigung
11.1. Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten [Nutzungsdauer/Liegezeit].
11.2. Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ist für beide Parteien ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

12. Preise und Zahlungsbedingungen, Verzug
12.1. Sämtliche in der jeweils aktuellen Preisliste angegebenen Preise verstehen sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Verträge über die eigentliche Bestattung (Entgegennahme und Verwahrung der Urne; Öffnen und Verschließen der Grabstätte) können erst mit Eintritt des Trauerfalls zu den dann geltenden Bedingungen und Preisen geschlossen werden.
12.2. Die Zahlung des vereinbarten Preises ist mit Vertragsschluss fällig.
12.3. Zahlungen können bar nur in den Geschäftsräumen der Betreiberin oder per Überweisung auf eines der Betreiberin genannten Bankkontos erfolgen.

13. Begräbnisforst-Bestattung
13.1. Bei der Bestattung im Begräbnisforst handelt es sich um eine Urnenbestattung (siehe Ziff. 2.2.), die ausschließlich von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Unternehmen vorgenommen wird. Es können ausschließlich biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden.
13.2. Abweichend von Ziff. 5.2. sind die Kosten für die Bestattung erst nach erfolgter Beisetzung zur Zahlung fällig. Diese Kosten werden separat in Rechnung gestellt.

14. Namens-/Gedenktafel
Die Betreiberin bietet die Möglichkeit, zur Anbringung von Namens-/Gedenktafeln an. Die Ausgestaltung der Namens-/Gedenktafeln richtet sich ausschließlich nach den von der Betreiberin vorgegebenen Varianten. Nur die Betreiberin ist berechtigt diese anzubringen. Die Kosten richten sich nach den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preisen. Das Aufstellen bzw. Anbringen anderer Varianten bzw. eigens vom Kunden beigebrachter Namens-/Gedenktafeln sind im Begräbnisforst nicht zulässig; die Betreiberin ist berechtigt, solche Namens-/Gedenktafeln eigenmächtig zu entfernen.

15. Keine Trauerinsignien
Es ist im Begräbnisforst untersagt Trauerinsignien, Grabschmuck, Blumen oder Pflanzen jeder Art sowie sonstige Gegenstände abzulegen oder anzubringen.

16. Haftungsbegrenzung
16.1. Die Betreiberin haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- für die Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit,
- im Umfang einer von der Betreiberin übernommenen Garantie.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung der Betreiberin der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch. Eine weitergehende Haftung der Betreiberin besteht nicht.
16.2. Eine jederzeitige Benutzbarkeit des Waldgebietes des Begräbnisforstes kann nicht gewährleistet werden. Bei besonderer Gefahrenlage darf die Fläche des Begräbnisforstes nicht betreten werden (z. B. stürmisches Wetter, Schneebruchgefahr, etc.). Dies entscheidet die Betreiberin nach eigenem Ermessen.
16.3. Das Betreten des Begräbnisforstes ist stets auf eigene Gefahr.
16.4. Bei dem Waldstück des Begräbnisforstes handelt es sich um ein Grundstück in freier Natur, das bewusst naturbelassen bleiben soll. Dem Kunden ist bekannt, dass hiervon die üblichen Gefahren ausgehen (z. B. Bodenunebenheiten, Winterglätte, herabfallende Äste, umstürzende Bäume usw.).

17. Schlussbestimmungen
17.1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
17.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung des CISG ist ausgeschlossen.
17.3. Erfüllungsort der Leistung ist Thale.